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D & D | Nutzungsbestimmungen für Serviceeinrichtungen

Allgemeiner Teil

Stand: 1.  Januar 2018 (NBS-AT 2018)

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Inhaltsverzeichnis

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Verzeichnis der Abkürzungen                                                                           5

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1                Zweck und Geltungsbereich                                                                6

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2                Allgemeine Zugangsvoraussetzungen                                                6

2.1             Genehmigung                                                                                     6

2.2             Haftpflichtversicherung                                                                        8

2.3             Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis                                         8

2.4             Anforderungen an die Fahrzeuge                                                          8

2.5             Sicherheitsleistung                                                                              9

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3                Benutzung der Eisenbahninfrastruktur                                              10

3.1             Allgemeines

3.2             Anträge auf Nutzung der Serviceeinrichtungen                                       10

3.3             Grundsätze des Koordinierungsverfahrens                                             11

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4                Nutzungsentgelt                                                                                   11

4.1             Bemessungsgrundlage

4.2             Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge                  12

4.3             Umsatzsteuer                                                                                      12

4.4             Zahlungsweise                                                                                     12

4.5             Abrechnungsbefugnis                                                                           12

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5                Rechte und Pflichten der Vertragsparteien                                         12       

5.1             Grundsätze                                                                                          12

5.2             Information zu den vereinbarten Nutzungen                                            13

5.3             Störungen in der Betriebsabwicklung                                                      13

5.4             Prüfungs- u. Betretungsrecht, Weisungsbefugnis                                      14

5.5             Mitfahrt im Führerraum                                                                         14

5.6             Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur                               14

5.7             Instandhaltungs- und Baumaßnahmen                                                    15

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6                Haftung                                                                                                    15

6.1             Grundsatz                                                                                             15

6.2             Mitverschulden                                                                                      15

6.3             Haftung der Mitarbeiter                                                                          16

6.4             Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher                         16

6.5             Abweichungen von der vereinbarten Nutzung                                           16

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7                Gefahren für die Umwelt                                                                        16

7.1             Grundsatz                                                                                             16

7.2             Umweltgefährdende Einwirkungen                                                           17

7.3             Bodenkontaminationen                                                                           17

7.4             Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU                                                   17

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Impressum                                                                                                                 18

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Verzeichnis der Abkürzungen

Abs.          Absatz

AEG          Allgemeines Eisenbahngesetz

AT             Allgemeiner Teil

BGB          Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.         Bundesgesetzblatt

BOA          Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

BT             Besonderer Teil

bzw.           beziehungsweise

e.V.           eingetragener Verein

EBO          Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung

EBOA        Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

EIU                        Eisenbahninfrastrukturunternehmen

ERegG       Eisenbahnregulierungsgesetz

ESBO        Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

EVU           Eisenbahnverkehrsunternehmen

ff.              folgende

GGVSEB   Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

H-NBS-BT  Hinweise zur Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen für Serviceein-

                 richtungen- Besonderer Teil

HPflG        Haftpflichtgesetz

NBS-AT      Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil

NBS-BT      Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil

Nr.             Nummer

RID            Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

S.              Seite

TEIV          Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

usw.           und so weiter

VDV          Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.

z.B.            zum Beispiel

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1                Zweck und Geltungsbereich

1.1             Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber                                        jedem

                 Zugangsberechtigten einheitlich

                 - die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und

                 - die diskriminierungsfreie Benutzung der angebotenen Leistungen.

1.2             Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte

                 Geschäftsverbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der

                 Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen

                 Leistungen ergibt.

1.3             Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen

                 Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einer unternehmerspezifischen Besonderen Teil

                 (NBS-BT)

1.4             Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende

                 Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT                                        gehen

                 den Regelungen in den ABS-AT vor.

1.5             Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen

                 beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen

                 zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU.

1.6             Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß

                 auch für Fahrzeughalten.

1.7             Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache.

                 werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der                                                    Europäischen

                 Union veröffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von

                 Zugangsberechtigten.

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2               Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

2.1             Genehmigung

2.1.1          Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG

                 eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer

                 beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen

                 Genehmigungen ist:

                 - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum

                   Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1. AEG in                                        der

                   zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das

                   Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder                                                            Güterbeförderung

                   gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG);

                 - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                        oder

                   eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen

                   Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von                        Eisen-

                   bahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU.

                   Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU                                          aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu                                        dem EIU unterhält.

                   Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals                                        oder einer beglaubigten Kopie

                   - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 AEG oder

                   - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG

                   erbringen.

2.1.2          Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz2 ERegG

                 eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder                                        einer

                 beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung                                        nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am                                                  Eisenbahnbetrieb

                 als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2.Sept. 2016

                 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am

                 Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmens-

                 genehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG).

                 Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeug-

                 halter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung                                    zu dem EIU unterhält.

                 Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des

                 Originals oder einer beglaubigten Kopie

                 - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 AEG oder

                 - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG

                 erbringen.

2.1.3          Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung

                 verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche

                 Sprache.

2.1.4          Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der                                                Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem

                 EIU unverzügliche schriftlich mit.

2.1.5          Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen                                        nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen                                                    Bescheinigungen

                 nach § 7 AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite

                 (www.eba.bund.de) zur Verfügung.

2.2            Haftpflichtversicherung

2.2.1         Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG

                eines jeden Jahres weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach

                § 14 Abs. 1 AEG nach. In Fällen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG

                weist das EVU nach, dass es von einem nach § 1 Abs.3 Nr.3 des Versicherungs-

                aufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschaden-

                ausgleich in gleicher Weise Deckung erhält.

2.2.2         Eines jährlichen Nachweises gemäß Punkt 2.2.1 bedarf es nicht, solange das EVU

                aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem

                EIU unterhält.

2.2.3         Änderungen zum bestehenden Versicherungsverhältnis teilt das EVU dem EIU

                unverzüglich schriftlich mit.

2.3            Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis

2.3.1         Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss die Anforderungen der

                für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung

                (EBO/ESBO) bzw. BOA/EBOA) erfüllen und die deutsche Sprache in dem

                für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift be-

                herrschen.

2.3.2         Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis.

2.3.3         Das EIU vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die

                erforderliche Ortskenntnis und stellt die dafür erforderlichen Informationen

                zur Verfügung. Es kann sich mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungs-

                gehilfen bedienen. Das EIU verlangt für die Vermittlung der Ortskenntnis ein

                von allen EVU gleichermaßen erhebendes Entgelt, wenn es hierzu

                Regelungen im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen getroffen hat.

                Nach der erstmaligen Vermittlung der Ortskenntnis kann das EVU seinem

                Personal die erforderliche Ortskenntnis auch selbst vermitteln.

2.4            Anforderungen an die Fahrzeuge

2.41          Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Aus-

                rüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige

                Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw.

                BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen

                sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV

                verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von  Wartungs-

                einrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und

                Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des

                Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.

2.4.2         Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im

                Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und

                betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und

                Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.

2.4.3         Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1

                und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.

2.5             Sicherheitsleistung

2.5.1         Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung

                einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungs-

                fähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Die gilt nicht für Zugangs-

                berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstaben a und c ERegG.

2.5.2         Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen

                 - bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen

                 Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlichen zu entrichtenden

                 Zahlung sowie

                 -  bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten

                durchschnittlich zu entrichtenden monatlichen Gesamtentgeltes.

                Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen auch

                dann, wenn

                - das voraussichtlich zu entrichtende Entgelt die nach Einschätzung einer

                Auskunftei vertretbare Kreditlinie des Zugangsberechtigten übersteigt oder

                die Bonitätsbewertung einer Auskunftei sonst nahelegt, dass er bei

                künftigen Zahlungen Schwierigkeiten haben könnte,

                - ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

                gestellt wurde,

                - er Prozesskostenhilfe beantragt hat oder

                - er länger als zwei Wochen unter der von ihm angegebenen Adresse nicht

                   erreichbar ist.

2.5.3         Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat

                (Sicherungszeitraum) zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits verein-

                barte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommene Leistungen.

                Dabei gilt folgendes:

2.5.3.1      Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats insgesamt zu

                entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist die Sicherheit

                jeweils in Höhe des für den Folgemonat insgesamt zu entrichtenden

                Entgeltes zu leisten.

2.5.3.2      Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung

                erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für

                das hierfür zu entrichtende Entgelt zu leisten.

2.5.4         Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft

                (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede

                der Vorausklage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer

                Rating-Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht

                akzeptiert.

2.5.5        Das EIU macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend.

                Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes:

2.5.5.1      Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die

                Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des

                Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungserbringung erbracht

                sein.

2.5.5.2      Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung

                spätestens zwei Werktage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein.

2.5.5.3      Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits

                Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss

                die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor

                Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter

                Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung

                jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein.

2.5.6         Kann das EIU die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht

                feststellen, ist es ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung

                berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist.

2.5.7         Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgelt-

                vorauszahlung abwenden.

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3               Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

3.1            Allgemeines

3.1.1         Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach

                Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.

3.1.2         Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den

                Bestimmungen die im Allgemeinen und Besonderen Teil der

                Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorschriften des EIU.

3.1.3         Alle weiteren Informationen, die für die Benutzung der Serviceeinrichtung

                erforderlich sind, stellt das EIU dem EVU zur Verfügung. Das EVU kann

                die zur Verfügung gestellten Informationen vervielfältigen, soweit nicht

                Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden.

3.1.4         Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den

                vom EIU auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mündlich

                erteilten betrieblichen Weisungen bzw. nach den erstellten Unterlagen,

                die dem EVU übergeben worden sind.

3.2            Anträge auf Nutzung von Serviceeinrichtungen

3.2.1         Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Nutzung von

                Serviceeinrichtungen richten sich nach den im Besonderen Teil der

                Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben.

3.2.2         Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert

                das EIU fehlende oder berichtigende Angaben unverzüglich nach.

3.3            Anträge auf Nutzung von Serviceeinrichtungen

3.3.1         Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende

                Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel

                einer einvernehmlichen Lösung wir folgt vor:

3.3.1.1      Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen

                Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei - soweit vorhanden -

                auf eine tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem

                Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.

3.3.1.2      Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt

                3.3.1.1 einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten

                Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen.

                Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten

                in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von

                einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale

                Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.

3.3.1.3      Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf

                ihm bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande,

                greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs.3

                Nr. 3 ERegG befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.

3.3.2         Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt

                werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der

                beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG)

                Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1

                ERegG).

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4               Nutzungsentgelt

4.1            Bemessungsgrundlage

                 Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Service-

                 einrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze

                 und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den

                 NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS

                 genommenen Liste der Entgelte

4.2            Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge

                 Nach den Entgeltgrundsätzen des EIU eingeräumte Entgeltnachlässe hat der

                 Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen

                 für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Die gilt entsprechend für den

                 Ausgleich von Aufschlägen durch das EIU.

4.3            Umsatzsteuer

                 Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen des EIU zu

                 entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in

                 der jeweils gültigen Höhe berechnet.

4.4            Zahlungsweise

                 Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten

                 grundsätzlich binnen einer Woche nach Zugang der Rechnung auf ein vom EIU                                      zu bestimmendes Konto zu überweisen. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner

                 Nutzungsbedingungen Regelungen über Abschlagszahlungen für bereits                                                erbrachte Leistungen vorsehen.

4.5             Aufrechnungsbefugnis

                 Die Vertragspartner können gegen Forderungen des jeweils anderen

                 Vertragspartners nur aufrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder

                 rechtskräftig festgestellt sind.

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5                Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

5.1             Grundsätze

5.1.1         Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammen-

                arbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

                Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so

                gering wie möglich hält.

5.1.2         Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der

                Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und

                unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in

                Bezug auf gefährliche Ereignisse.

5.1.3         Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en)

                bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit

                betriebliche Entscheidung in deren Namen zu treffen.

5.2            Information zu den vereinbarten Nutzungen

5.2.1         Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende

                Umstände unverzüglich informiert wird:

                - Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen,

                die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken

                können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeits-

                beschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder

                betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs),

                - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,

                soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von

                Bedeutung sein können,

                - Leistungseinschränkungen (z.B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder

                Fahrgastinformationssystemen),

                - Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.

5.2.2         Das EVU stellt sicher, dass das EIU zumindest über folgende Umstände

                unverzüglich informiert wird:

                - Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen

                gegenüber der beantragten Nutzung),

                - etwaige Besonderheiten (z.B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß

                GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaß-

                überschreitungen),

                - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,

                insbesondere verspätungsrelevante Faktoren ( z.B. eingeschränktes

                Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),

                - Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.

5.3            Störungen in der Betriebsabwicklung

5.3.1         Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den

                 vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten

                 (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich das EIU und das

                  EVU gegenseitig und unverzüglich. Das EIU unterrichtet das EVU

                 umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen

                 Nutzungsmöglichkeiten.

5.3.2         Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen zu beseitigen. Die

                Beseitigung der Störung geschieht unverzüglich, es sei denn, eine

                unverzügliche Beseitigung ist unzumutbar.

5.3.3         Zur Beseitigung der Störung wendet das EIU die Regelungen an, die bei

                ihm für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Diese

                Regelungen sind als Bestandteile der Nutzungsbedingungen für das

                EVU verbindlich.

5.3.4         Zur Beseitigung der Störung kann das EIU innerhalb der Serviceeinrichtung

                insbesondere die Benutzung einer anderen als der vereinbarten Eisenbahn-

                infrastruktur vorsehen. Bei Störungen soll das EIU die Grundsätze des

                Koordinierungsverfahrens gemäß Punkt 3.3 und die dort vorgesehenen

                Vorrangregelungen anwenden.

5.3.5         Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem

                Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z.B. Ausfall von Eisenbahn-

                fahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge

                zu tragen, dass die benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich

                vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z.B. durch liegen

                gebliebene Züge). In jedem Fall ist auch das EIU jederzeit berechtigt,

                die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu

                beseitigen (z.B. durch Abschleppen liegen gebliebener Zügel). Zu diesem

                Zweck können dazu legitimierte Personale des EIU - soweit möglich nach

                vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen

                bzw. Stellen - Fahrzeuge des EVU betreten, in den Führerräumen der

                Fahrzeuge unentgeltlich mitfahren und dem Personal des EVU Weisungen

                erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.

5.3.6         Das EIU hat Leistungseinschränkungen und Störungen in der Betriebsab-

                wicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z.B. Ausfall

                von Umschlageinrichtungen, Fahrgastinformationssystemen, Steuerungs-,

                Sicherungs- und Kommunikationssystemen oder Weichenstörungen),

                unverzüglich zu beseitigen.

5.4            Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis

                

                Das EIU hat auf seinem Betriebsgelände das Recht, sich jederzeit

                davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten

                nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und

                ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte

                Personal des EIU Fahrzeuge des EVU betreten und dem Personal des

                EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen

                Folge zu leisten.

5.5            Mitfahrt im Führerraum

5.5.1         Das EIU bzw. seine von ihm dazu legitimierten Personale dürfen, um sich

                vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu

                können, nach vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten

                Personen bzw. Stellen in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU

                mitfahren.

5.5.2         Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein

                angemessenes Entgelt verlangt.      

5.6            Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur

                Das EIU ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen

                und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

                unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten

                zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangs-

                berechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben

                unberührt.

5.7            Instandhaltungs- und Baumaßnahmen

5.7.1         Das EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen jederzeit durchführen.

                Es führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich

                Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsab-

                wicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.

5.7.2         Das EIU informiert über Nutzungseinschränkungen aufgrund von Instand-

                haltungs- und Baumaßnahmen jeweils unverzüglich. Dies gilt nicht im Falle

                von Ad-hoc-Maßnahmen, die nur mit kurzzeitigen oder sonst geringfügigen

                Nutzungseinschränkungen verbunden sind. Der Informationsweg ergibt sich

                aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.

5.7.3         Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instand-

                 haltungs- und Baumaßnahmen gilt Punk 6.5.

____________________________________________________________________________

6                Haftung

6.1            Grundsatz

6.1.1         Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmunen, soweit

                die Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden

                Regelungen enthalten.

6.1.2         Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei

                Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem

                Verschulden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien

                einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher

                Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden.

                Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die

                ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

                und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

                Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden.

6.1.3         Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden

                ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten

                den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem

                Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer

                eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder

                Personenschäden zu ersetzen sind.

6.2            Mitverschulden

                § 254 BGB und  - im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPflG gelten

                entsprechend.

6.3            Haftung der Mitarbeiter

                Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertrags-

                parteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt

                unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertrags-

                partei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen

                Grundsätze möglich.

6.4            Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher

                Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei

                Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

                Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw.

                mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:

                a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens

                offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung

                frei.

                b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die

                Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.

                c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter

                diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem

                Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten

                drei Monaten vor Schadeneintritt ergibt.

6.5            Abweichungen von der vereinbarten Nutzung

                Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beobachtung

                der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten,

                liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu

                Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei,

                sofern zwischen den Parteien auf der Grundlage konkreter Regelungen

                im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen nichts anderes vereinbart

                oder im Rahmen des Anreizsystems gemäß § 39 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2

                ERegG nichts anderes geregelt ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe

                Fahrlässigkeit sowie gesetzlich vorgesehene Minderungsrechte bleiben

                hiervon unberührt.

                

____________________________________________________________________________

7                Gefahren für die Umwelt

7.1            Grundsatz

                 Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.

                 Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und

                 Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür

                 vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

7.2            Umweltgefährdende Einwirkungen

                 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit

                 der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen wassergefährdende

                 Stoffe aus den vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder

                 bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU

                 unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle des EIU zu verständigen.

                 Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige

                 Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung

                 der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die

                 Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen

                 des EIU notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.

7.3            Bodenkontamination

                 Bei Bodenkontamination, die durch das EVU - auch unverschuldet -  verursacht

                 worden sind, veranlasst das EIU die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

                 Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher

                 nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.

7.4            Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU

                 Ist das EIU als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden

                 verpflichtet, die durch das EVUU - auch unverschuldet - verursacht worden

                 sind, trägt das EVU die dem EIU entstehenden Kosten. Hat das EIU zur

                 Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von

                 den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden

                 überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.

                 Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach

                 Punkt 6.4.

Nutzungsbedingungen

für Serviceeinrichtungen der

D&D Eisenbahngesellschaft mbH

- Besonderer Teil (NBS-BT) -

Gültig ab: 01.06.2018

Die NBS-BT enthalten die unternehmensspezifischen Besonderheiten die sich aus der

Nutzung von Serviceeinrichtungen der D&D Eisenbahngesellschaft mbH ergeben.

1. Grundsätze

1.1 Allgemeine Informationen

Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der D&D Eisenbahn-

gesellschaft mbH sind unterteilt in einen allgemeinen Teil (NBS-AT) und in einen

besonderen Teil (NBS-BT).

Die NBS-AT entsprechen einer Empfehlung des VDV (Verband Deutscher Verkehrs-

unternehmen) und regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der D&D

Eisenbahngesellschaft mbH und Zugangsberechtigten. Die NBS-BT ergänzen die

NBS-AT um unternehmensspezifische Geschäftsbedingungen (Leistungsbe-

schreibungen, Verfahrensbeschreibungen, Regeln und Fristen).

Ein ausschließlicher Nutzungsanspruch der Anlage und Einrichtungen besteht nicht.

Zugangsvoraussetzung für die Nutzungsberechtigten ist der Abschluss einer

Vereinbarung gemäß § 14 (6) AEG.

1.2 Geltungsbereich

Die NBS gelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in Hagenow-Land sowie für

die Inanspruchnahme sonstiger netznutzungsbezogener Leistungen der D&D Eisen-

bahngesellschaft mbH durch Zugangsberechtigte. Die Bestimmungen betreffend

Zugangsberechtigten und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Schienen-

fahrzeugen.

2. Veröffentlichung der NBS

Die NBS der D&D Eisenbahngesellschaft mbH werden im Internet unter

www.dud-eisenbahn.de unter dem Punkt Benutzungsbedingungen veröffentlicht.

- 2

3. Infrastrukturbeschreibung

3.1 Allgemeine Informationen

Die Infrastruktur der D&D Eisenbahngesellschaft mbH schließt bei km 191,685 im

Bahnhof Hagenow-Land an der Strecke 6100 Hamburg-Berlin an das Netz der DB

Netz AG an. Die Gleise in der Serviceeinrichtung sind nicht elektrifiziert.

3.2 Nutzlängen der Gleise

Gleis-Nr., Nutzlänge, Nutzungsmöglichkeit, Besonderheiten

Gleis 40        Zufahrtgleis

Gleis 41        75 m

Gleis 42        200 m

Gleis 43        110 m

Gleis 44        200 m (davon 150 m eingepflastert)

Gleise, die nur über die Drehscheibe erreichbar sind:

Gleis 13, 14, 15, 16, 17, 47, 19, 20,21, 22, 23, 24, 25, 26 haben je ca. 26 Meter

Gleis 39 hat eine Länge von ca. 60 m.

3.3 Infrastrukturdetails

Höchstgeschwindigkeit                            25 km/h

Maximale Neigung                    1: ∞

Kleinster Radius                                         190 m im Streckengleis

Spurweite                                                    1435 m

Drehscheiben-Gleislänge        23 m

Drehscheiben-Tragfähigkeit   175 to   

Zulässige Achslast                     22,5 to

Zulässige Meterlast                   8,0 to

Kommunikation                                         Mobiltelefon

3.4 Ver- und Entladeeinrichtungen

- keine -

3.5 Zugbildung          

- nicht möglich -

3.6 Werkstatt

Die Gleise 1-10 sind Werkstattgleise und nur über die Drehscheibe erreichbar. Die

Gleise 1-9 führen hierüber in den Lokschuppen und dienen vorrangig der Wartung

und Instandsetzung sowie witterungsgeschützter Abstellung von Schienenfahr-

zeugen. Die Gleise 1-8 weisen Arbeitsgruben unterschiedlicher Länge und Tiefe auf,

Gleis 3 weist einen handbetriebenen ortsfesten Portalkran mit max. Hebekraft von

1 to auf.

3.7 Bahnsteige

- nicht vorhanden -

- 3 -

4. Zugangsbedingungen

4.1 Betriebszeiten

Der Bahnhof Hagenow-Land der DB Netz AG ist über das ESTW Hagenow-Land

an 365 Tagen je 24 Stunden besetzt. Die Serviceeinrichtung ist während der regulären

Arbeitszeit Mo.-Fr. 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen in

Mecklenburg-Vorpommern besetzt. Außerhalb dieser Zeiten Besetzung auf Anfrage.

4.2 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Die Serviceeinrichtung der D&D Eisenbahngesellschaft mbH darf nur nach

Abschluss eines Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrages zwischen der D&D

Eisenbahngesellschaft mbH und dem Zugangsberechtigten befahren werden.

Ergänzend zu Punkt 5.2 der NBS-AT wird konkretisiert, dass der Informations-

austausch zwischen der D&D Eisenbahngesellschaft mbH und den Zugangsbe-

rechtigten grundsätzlich schriftlich per E-Mail, Fax oder Briefpost erfolgt.

Detailabsprachen können auch telefonisch erfolgen. Der Antrag auf Nutzung

der Serviceeinrichtung der D&D Eisenbahngesellschaft mbH soll spätestens

3 Werktage vor dem Benutzungstag per Mail an dispo@dud-eisenbahn.de bzw.

an die Rufnummer 03883/ 6101-13 gefaxt werden. Fehlende Angaben fordert die

D&D Eisenbahngesellschaft mbH unverzüglich bei dem Zugangsberechtigten nach.

Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, die fehlenden Angaben zu übermitteln.

Übermittelt der Zugangsberechtigte diese nicht, geht die Gefahr einer nicht

realisierbaren Anmeldung auf den Zugangsberechtigten über.

Der Zugangsberechtigte stellt sicher, dass bei Abweichungen von der Anmeldung

(z.B. Änderung der Fahrzeuganzahl oder Zeiten der Infrastrukturnutzung) die D&D

Eisenbahngesellschaft mbH rechtzeitig vor Nutzung der Serviceeinrichtung

informiert wird. Anträge für das Abstellen von Fahrzeugen werden nur bei freien

Kapazitäten bewilligt.

4.3 Notfallmanagement

Für die Serviceeinrichtung der D&D Eisenbahngesellschaft mbH ist ein Notfall-

management eingerichtet. Anzuwendende Regelwerke sind die Unfallmeldetafeln der

D&D Eisenbahngesellschaft mbH. Entsprechende Kommunikationsmöglichkeiten mit

dem Notfallmanager werden den Zugangsberechtigten mit Bewilligung des

Eisenbahninfrastrukturnutzungsvertrages übermittelt.

4.4 Betriebsvorschriften

Für das Befahren der Serviceeinrichtung der D&D Eisenbahngesellschaft mbH gilt

das Regelwerk D 408 der DB Netz AG sowie die "örtliche Richtlinie" zur D 408.

Die Betriebsvorschriften können im Betriebsbüro der D&D Eisenbahngesellschaft mbH

eingesehen werden oder angefordert werden (Versand per E-Mail).

4.5 Betriebsdienst

Für das Befahren der Serviceeinrichtung der D&D Eisenbahngesellschaft mbH ist

grundsätzlich eine Ortskenntnis erforderlich. Abweichend zur NBS-AT Punkt 2.3.3

erfolgt seitens der D&D Eisenbahngesellschaft mbH bei Nutzung der Serviceein-

richtung durch Zugangsberechtigte die Gestellung eines Lotsen mit der erforderlichen

Ortskenntnis. Die Bedienung der Drehscheibe erfolgt nur durch eingewiesenes

Personal der D&D Eisenbahngesellschaft mbH.

- 4 -

Der Zugangsberechtigte hat die D&D Eisenbahngesellschaft mbH bei

nachstehenden Vorkommnissen unverzüglich zu informieren:

       - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Serviceeinrichtung mit

          betrieblichen Auswirkungen.

       - Sonstige Umstände, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken.

       - Unfälle.

5. Entgeltgrundsätze

5.1 Allgemein

Grundsätzlich wird für die Benutzung der Serviceeinrichtung ein Entgelt gem.

Serviceeinrichtungspreissystem (Anlage 2 zu SNB-BT) erhoben.

5.2 Zusatzleistungen

Die Abrechnung für die Abstellung von Fahrzeugen (Triebfahrzeuge, Güterwagen,

Personenwagen, etc.) richtet sich nach Gleismetern je Kalendertag.

Die Gestellung von Lotsen, Rangierbegleiter und Werkstattpersonal wird nach

Zeitaufwand (siehe auch 5.1) berechnet.

5.3 Zusatzbestimmungen zu Punkt 6 NBS-AT

Abweichend zu NBS-AT Punkt 6.1.2 sind die Vertragsparteien zum Ersatz eigener

Schäden verpflichtet, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von

100,00 Euro übersteigt.

5.4 Zahlungsverzug

Ergänzend zu NBS-AT Punkt 4.4 wird nach Ablauf der Zahlungsfrist für die erste

Mahnung kein Entgelt erhoben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Mahnung

werden mit der zweiten Mahnung 5% Verzugszinsen auf den Rechnungsbruttobetrag

zzgl. 5,00 Euro Mahngebühren erhoben.

6. Kapazitätszuweisung

Ergänzend zu Punkt 3.2 der NBS-AT.

Die Anträge auf Nutzung der Serviceeinrichtung der D&D werden nach der Reihenfolge

des Eingangs bearbeitet. Entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Anträge

werden die Kapazitäten vergeben.

Preisliste
für die Nutzung von Anschlussbahn und Werkstatt im Bahnbetriebswerk Hagenow Land der D&D Eisenbahngesellschaft mbH?

Pos. Gegenstand Gebühr
1 Infrastrukturpauschale Ein- und Ausfahrt 180,00 € pro Fahrt
2 Abstellkosten im Freigelände je lfdm = 0,08 € / Tag
3 Abstellkosten im Lokschuppen pro Schuppengleis 22,00 € / Tag
4 Mietkosten für die Anmietung von Lagerräumen zur Einlagerung von Ersatzteilen und/oder Werkzeugen,unbeheizt 1,50 € / m² pro Monat
5 Werkstattnutzung, zzgl. Pos. 2 und 3, inkl. Versorgung
mit Wasser und Strom, Ausleihen von Werkzeugen etc.
innerhalb der regulären Arbeitszeit (Mo bis Fr von
08:00 Uhr bis 16:15 Uhr) 15,00 € / Stunde
6 Handwerker (Schlosser oder Elektriker)
inkl. aller Zuschläge 45,00 € / Stunde
7 Benutzung von Hochdruckreiniger, je angefangene
Stunde 25,00 € / Stunde
8 Wasser (z.B. für Kühlsysteme oder Dampfkessel) 3,70 € / m³
9 Benutzung von Acetylen und Sauerstoff (Wärmen/Schweißen/Löten, je angefangeneStunde) 40,00 €/ Std.
10 Benutzung von Schutzgasschweißgerät (Argon), je angefangene Stunde 25,00 /Std.
11 Benutzung von Lichtbogen - Handschweißgerät je angefangene Stunde (Schwarzstahl -Elektroden) 35,00 €/std.
12 Dieselkraftstoff Wiederbeschaffungspreis zzgl. 00,10 € /Liter Servicepauschale 
13 Betriebsstoffe (z.B. Motoröl, Getriebeöl, Bremssand) Wiederbeschaffungspreis zzgl. 25 %  Servicepauschale 
14 Kleinteile (z.B. Schrauben, Dichtungen etc.) Wiederbeschaffungspreis zzgl. 50 %  Servicepauschale 
Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
Außerhalb der regulären Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 16:15 Uhr ist bei Werkstattnutzung
in jedem Fall ein Handwerker gem. Pos. 5 zu bestellen (sofern Personal zur Verfügung steht).
Das Betreiben von elektrischen Vorwärm- oder Warmhalteanlagen wird nach
tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Lässt sich dieser nicht präzise ermitteln,
erfolgt eine Verbrauchsschätzung auf Basis der angegebenen Nennleistung der Geräte.

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